
Goodbye Nachzahlungszins
Jahrelang, oder vielmehr jahrzehntelang, hat das Finanzamt Nachzahlungen auf alle Steuerarten mit 6% pro Jahr verzinst. Um genau zu sein, blieb der Zinssatz seit den 60ziger Jahren unangetastet. Das hat nun ein Ende.
Bisheriger Grund für Nachzahlungszinsen
Die Argumentation der Finanzverwaltung war dabei stets folgende:
- Durch die verspätete Zahlung erlangt der Steuerpflichtige einen Vorteil. Schließlich hätte er das Geld während der Verspätungszeit anderweitig zinsbringend anlegen können.
- Diesen Vorteil möchte die Finanzverwaltung teilweise wieder abschöpfen.
In der aktuellen Niedrigzinsphase kann man aber nur schwer einen derartig hohen Zins erzielen. Somit ist der Vorteil, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Zahlung erlangen kann, deutlich geringer. 6% sind also keinesfalls gerechtfertigt.
Aktuelle Rechtsprechung
Dies sieht seit dem Jahr 2018 auch der Bundesfinanzhof so. In zwei Entscheidungen hat dieser Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geäußert. Für gerechtfertigt hält der Bundesfinanzhof ca. 3%. Auch das Bundesverfassungsgericht befasst sich derzeit mit der Angelegenheit.
Rechenbeispiel
Rechnen wir mal ein Beispiel.
- Ein Unternehmer muss für den Veranlagungszeitraum 2014 8.000€ Steuern nachzahlen.
- Diese Zahlung erfolgte im Januar 2019.
- Der Steuerbescheid 2014 wurde im Juni 2015 erteilt. D.h. im Juli 2015 wäre die Steuer fällig gewesen.
- Wir sprechen also von 42 Zinsmonaten zu je 0,5%.
- Der Zinsbescheid nach der alten Regelung sollte etwas über 1.680€ lauten.
- Bei 3% Nachzahlungszinssatz wären es nur 840€.
- Der Unternehmer spart 840€, wenn er den niedrigeren Zinssatz bekommt.
Es lohnt sich also gegen einen „6% Zinsbescheid“ vorzugehen.
Empfohlenes Vorgehen
Wenn ein Bescheid, welcher die Veranlagungszeiträume ab 2012 betrifft, über 6% Zinsen eingeht, sollte Folgendes getan werden:
- Einspruch einlegen
- Aussetzung der Vollziehung beantragen (sonst wird das Geld auch bei anhängigem Einspruch von der Finanzverwaltung eingetrieben)
Wir erbringen zwar keine Steuerberatung, stellen Ihnen aber gern einen Mustertext für den Einspruch und die Aussetzung der Vollziehung zur Verfügung.